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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf - Stand: Juli 2021

  

1. Allgemeines / Geltungsbereich

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1.1    

Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen der W&K gelten auch für laufende und künftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bedingungen der Kunden von W&K wird ausdrücklich widersprochen.

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1.2    

Wird der Vertrag abweichend von den Bedingungen von W&K bestätigt, so gelten auch dann nur die Bedingungen von W&K, selbst wenn W&K nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von W&K ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Kunde/Auftraggeber mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem gesonderten Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. W&K behält sich für diesen Fall vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass W&K gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.

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1.3

Die Anforderungen an die Lieferungen/Bestellungen richten sich, neben den vertraglichen Vereinbarungen, ausschließlich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen verbindlichen Vorschriften (z.B. einschlägigen Normen). W&K haftet insbesondere nicht für die Nichteinhaltung von Bestimmungen und Anforderungen, die außerhalb Deutschlands gelten.

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1.4

Die Erfüllung des Vertrages setzt voraus, dass keine Hindernisse aufgrund geltender nationaler, EU- oder internationaler Regeln des Außenhandelsrechts sowie keine Embargos oder andere Sanktionen dem entgegenstehen.

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2. Angebote / Angebotsunterlagen

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2.1    

Die Angebote, Kostenvoranschläge und Berechnungen von W&K sind freibleibend und unverbindlich. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Derartige Angaben sind jedoch in keinem Fall zugesicherte Eigenschaften.

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2.2    

W&K behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen / Entwurfsplanungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen vor. Diese dürfen ohne Genehmigung von W&K weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen Zweck als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

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2.3    

Behördliche oder sonstige Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen) sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen.

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2.4    

Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Fliesenleger-, Stemm-, Verputz-, Erd-, Elektro-, und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, wenn sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.

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2.5    

Montagen, die aus vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

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2.6    

Alle nicht im Angebot / Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

3. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn W&K die Bestellung schriftlich bestätigt hat. W&K haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche und nicht schriftlich bestätigte Angaben ergeben.

 

4. Preise

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4.1    

Die Preise verstehen sich FCA W&K in Lippstadt, Deutschland (gemäß Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung und Transport in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer.

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4.2  

Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich (mehr als 10 %), ist W&K zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der angebotenen bzw. bestätigten Preise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist W&K berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Auftraggeber einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

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4.3    

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und der Gleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung.

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4.4    

Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden üblichen Zuschläge auf den Effektivlohn, vereinbarten Stundenlohn sowie Materialien aufgeschlagen. Entsorgung von Verpackung und Müll erfolgt bauseits.

 

5. Zahlung

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5.1 

Der Rechnungsbetrag ist, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum Netto und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungen sind auf eines von W&K angegebenen Konten zu leisten.

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5.2 

Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, ist W&K berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages oder für die weiteren Leistungen Vorkasse zu verlangen, ohne das es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf.

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5.3 

Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall des Auftraggebers werden sämtliche gegen den Auftraggeber bestehende Forderungen der W&K sofort zur Zahlung fällig. Außerdem ist W&K berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (bei Unternehmern) bzw. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (bei Verbrauchern) zu berechnen. Daneben kann W&K einen weiteren Schaden geltend machen.

 

5.4

Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist die Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

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5.5 

Ansprüche der W&K auf Werklohn, Kaufpreis und Dienstleistung verjähren nach 5 Jahren.

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6. Abrufaufträge

Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt W&K ihre Kalkulation die vom Auftraggeber für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zu Grunde. Nimmt der Auftraggeber weniger als die Zielmenge ab, ist W&K berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen, d. h. bei Abnahme von Mindermengen eine Erhöhung um 20 %, bei Abnahme von weniger als 10 % der Zielmenge. Nimmt der Auftraggeber mehr als die Zielmenge ab, senkt W&K den Stückpreis angemessen, soweit der Auftraggeber den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der Lieferung angekündigt hat. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind der W&K, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.

 

7. Lieferfrist, Höhere Gewalt

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7.1 

Die Lieferung gilt als fristgerecht erfolgt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet wird. Bei einer Versendung ist für die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten maßgebend. 

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7.2

Ist die Nichteinhaltung von Leistungsfristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern

sich diese Fristen entsprechend.

"Höhere Gewalt“ ist das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist: [a] dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und [b] dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftiger­weise nicht vorhersehbar war; und [c] dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei folgenden Ereignissen, die eine Vertragspartei betreffen, davon ausgegangen, dass sie die Bedingungen [a] und [b] dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilmachung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder an sich gerissene Macht, Aufstand, terroristische Handlungen, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungs­anordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition. Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den von W&K gelieferten Liefergegenständen ohne Zustimmung von W&K.

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7.3 

Die W&K ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtung den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Teillieferungen sind zulässig. Kommt die W&K mit der Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er der W&K für die Lieferung schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt und die W&K die Frist fruchtlos verstreichen lässt. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit die W&K den Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

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7.4 

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir ihm für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Liefergegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Vertragspartner kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

 

8. Eigentumsvorbehalt

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8.1    

Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen unser Eigentum. 

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8.2    

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, jedoch nur unter der Bedingung, dass er von seinen Kunden Barzahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Sonstige Verfügungen, insbesondere Sicherheitseignungen oder Verpfändungen, sind dem Kunden nicht gestattet. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware wird mit allen Nebenrechten bereits jetzt an uns abgetreten, wir nehmen die Abtretung an. 

Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in den Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen und W&K die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

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8.3    

Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum von W&K hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.

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8.4    

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist W&K berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche zu verlangen. Übersteigt der Wert der für W&K bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist W&K auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

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8.5    

Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Bearbeitung für W&K, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum von W&K. Bei Verarbeitung mit nicht W&K gehörender Ware erwirbt diese Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware bis zur Zeit der Verarbeitung. Absatz (4) Satz 2 gilt entsprechend.

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8.6    

Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest, ab; W&K nimmt die Abtretung an. Absatz (4) Satz 2 gilt entsprechend.

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8.7    

Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest, ab. W&K nimmt die Abtretung an. Absatz (4) Satz 2 gilt entsprechend.

 

8.8    

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine W&K die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum an den Gegenständen an W&K zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte von W&K, so ist dieser W&K gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

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8.9    

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder auch außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräusserung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt für einen Wechsel- oder Scheckprotest.

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8.10

Wenn und soweit die Vorbehaltsware das deutsche Staatsgebiet verlässt, bleiben alle in Ziffer 8. festgelegten Eigentumsvorbehalte in einer Weise bestehen, die nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware tatsächlich befindet, eine Sicherung zu Gunsten von W&K darstellt, die in ihren Wirkungen den hier festgelegten Bestimmungen möglichst nahekommt und auf deutschem Staatsgebiet wirksam ist.

 

9. Gewährleistung

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9.1

Gewährleistungsrechte des Auftraggebers, der Unternehmer ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

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9.2

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß. Die W&K leistet für Mängel am herzustellenden Werk zunächst nach ihrer Wahl in angemessener Frist Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

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9.3 

Zur Vornahme aller der W&K nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die W&K von der Mängelhaftung befreit. Sofern W&K die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

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9.4 

Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§ 438, 634 a BGB genannten Fristen nicht zulässt.

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9.5 Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch W&K nicht.

 

10.   Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
 

10.1.

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (im Folgenden: Schutzrechte) durch von W&K gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haftet W&K gegenüber ihrem Vertragspartner gemäß den folgenden Regelungen.

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10.2. 

Bei einer nachweislichen Schutzrechtsverletzung wird W&K nach ihrer Wahl entweder versuchen, ein Nutzungsrecht für das Produkt zu erwirken, oder das Produkt so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder das Produkt gegen ein mangelfreies auszutauschen. 

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10.3. 

Die Verpflichtung von W&K zur Leistung von Schadensersatz aufgrund der Lieferung eines mit Schutzrechten behafteten Produkts ist ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner ihr über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche nicht unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung anerkennt oder uns nicht alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs‑ oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

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10.4. 

Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er und nicht wir die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

 

10.5. 

Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von W&K nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht von W&K gelieferten Produkten eingesetzt wird.

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10.6. 

Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 

11. Haftungsbeschränkungen

 

11.1

Sofern in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies umfasst insbesondere Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Pflichten sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

11.2     

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

 

     a)   nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz,

     b)   vorsätzliche Handlung oder vorsätzliche Unterlassung von W&K, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten;

     c)   bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Ver­tretern oder leitenden

              Angestellten,

     d)   bei Arglist,

     e)   Nichteinhaltung einer vertraglich gewährten Garantie

     f)    wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

     g)   wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

 

11.3     

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden.

 

11.4.    

Soweit die Haftung von W&K ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss und/oder diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, leitenden Angestellten, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von W&K.

 

 

12 Exportkontrolle

 

12.1

Der Auftraggeber stellt alle Informationen und Dokumente zur Verfügung, die für Export-, Transport- und Importzwecke erforderlich sind.

 

12.2

Beabsichtigt der Auftraggeber, den Liefergegenstand in ein Land oder Territorium auszuführen oder zu verbringen, gegen das die Vereinten Nationen, die europäische Union oder die vereinigten Staaten von Amerika ein Embargo oder sonstige Export- oder Reexportbeschränkungen verhängt oder in Kraft gesetzt haben, so wird der Auftraggeber W&K hiervon vor Abschluss des Vertrages schriftlich in Kenntnis setzen. Eine solche Ausfuhr, Verbringung oder Nutzung bedarf auch nach Vertragsschluss der vorherigen schriftlichen Zustimmung von W&K. Der Auftraggeber sichert eine Einhaltung der einschlägigen Exportbestimmungen, einschließlich Embargos und Sanktionen zu. Der Auftraggeber stellt im Falle des Weiterverkaufs des Liefergegenstandes eine Weitergabe dieser Verpflichtung über die gesamte Lieferkette bis zum Endkunden, bei dem der Liefergegenstand verbleibt, sicher. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist W&K berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

 

13. Abschließende Bestimmungen

13.1 

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Auch bei Auslandsbezug gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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13.2 

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner von W&K Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz von W&K zuständig ist. W&K ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

W&K ist zusätzlich berechtigt, nach eigenem Ermessen die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, wobei in diesem Fall ein Schiedsverfahren gemäß und nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris durchgeführt wird. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Frankfurt/Main (Deutschland), die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.

 

13.3 

Die rechtliche Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen berührt in keiner Weise die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als solchen. In diesem Fall gilt die ungültige oder undurchführbare Bestimmung als durch eine rechtlich zulässige und durchführbare Bestimmung ersetzt, deren rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen dem am nächsten kommen, was mit der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung erreicht werden sollte.

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 Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf - Stand: Juli 2021

 

1. Allgemeines

Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von W&K schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Für alle Bestellpositionen sind die Qualitäts-anforderungen aus der ISO 9001:2015 oder DIN EN 1090 ff maßgebend.

Kostenvoranschläge und Angebote des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten.

 

2 a. Bestellung/Auftragsbestätigung

Die Bestellungen von W&K bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam.

Soweit die Bestellungen von W&K keine ausdrückliche Bindungsfrist enthalten, ist der Lieferant verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche ab Datum der Bestellung zu bestätigen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei W&K. Weicht die Auftragsbestätigung des Lieferanten von der Bestellung ab, ist W&K darauf ausdrücklich hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit der schriftlichen Zustimmung durch W&K zu den Abweichungen zustande. Das Schweigen von W&K auf eine von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung gilt als Ablehnung.

Unterlagen, Zeichnungen, Pläne und Skizzen, sowie sonstiges Know-how von W&K, die W&K dem Lieferanten zur Anfertigung der bestellten Lieferung und/oder Leistung gleich in welcher Form überlässt, bleiben Eigentum von W&K. Sie sind Betriebsgeheimnisse von W&K und sind vertraulich zu behandeln. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Kenntnisse mindestens so vertraulich zu behandeln, wie er seine eigenen sensiblen Informationen, Daten, Know-how und Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandelt und schützt. Er wird die vertraulichen Dokumente nur solchen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, die sie für die Ausführung des Vertrages benötigen und die ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sie nicht Dritten zur Verfügung zu stellen, Kopien nur für den Zweck der Durchführung der Bestellung anzufertigen und nach Durchführung der Lieferung/Leistung alle Unterlagen einschließlich der Kopien W&K zurückzusenden oder nach Wahl von W&K zu vernichten.

 

2 b. Rahmenvereinbarungen 

Soweit mit dem Lieferanten eine schriftliche Rahmenvereinbarung hinsichtlich bestimmter Liefergegenstände besteht, verzichtet W&K bei der Bestellung bzw. Abruf dieser Liefergegenstände auf eine Auftragsbestätigung. Einzelbestellungen innerhalb der Rahmenvereinbarung werden wirksam, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.

Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung von der Bestellung wird nur wirksam, wenn W&K sie schriftlich bestätigt. Abrufe gemäß vereinbarter Lieferplaneinteilung bedürfen keiner Bestätigung.

 

2 c. Datenfernübertragung

Für die unter b) genannten Bestellungen/Abrufe wird bei Einrichtung einer Datenfernübertragung zu dem Lieferanten grundsätzlich auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Der Schriftform bedarf jedoch jede rechtsverbindliche Erklärung, die von der rahmenvertraglichen Vereinbarung abweicht bzw. diese ergänzt.

 

3. Änderung des Liefergegenstandes, Qualitätssicherung, Qualität, Beschaffenheit

Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.

Der Lieferant hat W&K unaufgefordert Änderungen in der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung seiner Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von W&K.

Sofern der Lieferant beabsichtigt, Lieferungen oder Leistungen vollständig oder überwiegend durch einen Unterlieferanten durchführen zu lassen, hat er dies W&K vorab anzuzeigen. Die Unterbeauftragung bedarf in diesem Falle der schriftlichen Zustimmung von W&K.

 

Alle Einheiten, Systeme, Komponenten und Einzelteile müssen die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen gemäß den EU-Verordnungen und Richtlinien, den DGUV, den Verordnungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und den sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik erfüllen.

 

Der Lieferant bestätigt und versichert, dass alle zu liefernden Waren den Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; REACH-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Richtlinie 2011/65/EU; „RoHS“-Richtlinie), der EU-Altfahrzeugrichtlinie (Richtlinie 2000/53/EG) und der Chemikalien-Verbotsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. Waren, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht an W&K geliefert werden.

 

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für die an W&K gelieferten Produkte für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten und W&K zu angemessenen Preisen (unter Berücksichtigung der üblichen Preissteigerungen) und im Übrigen zu den Bedingungen der Ursprungsbestellung anzubieten.

 

Beabsichtigt der Lieferant – unbeschadet Ziffer zuvor – die Produktion von Ersatzteilen für die an W&K gelieferten Produkte einzustellen, wird er W&K dies unverzüglich mitteilen.

 

4. Höhere Gewalt

Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt, z. B. Arbeitskampf) berechtigt W&K zum Rücktritt von Bestellungen; im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.

"Höhere Gewalt“ ist das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist: [a] dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und [b] dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftiger-weise nicht vorhersehbar war; und [c] dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätte vermieden oder überwunden werden können. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei folgenden Ereignissen, die eine Vertragspartei betreffen, davon ausgegangen, dass sie die Bedingungen [a] und [b] dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilmachung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder an sich gerissene Macht, Aufstand, terroristische Handlungen, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungs-anordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

 

5. Lieferzeit/Lieferverzug

Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant hat uns unverzüglich von absehbaren Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen.

Im Falle des Lieferverzuges stehen W&K die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Ersatz eines ihr durch den Verzug entstehenden Schadens zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

 

6. Lieferung, Gefahrübergang

Sofern nicht anderweitiges vereinbart, erfolgt die Lieferung innerhalb von Deutschlands DAP (gemäß Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Die in der Bestellung angegebenen Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer-/ Leistungstermins ist der Eingang der Ware oder die abnahmefähige Vollendung bzw. Übergabe des Werkes bzw. des Vertragsgegenstandes an dem in der Bestellung genannten Liefer-/Leistungsort („Erfüllungsort“).

 

Der Lieferant hat bezüglich Transportart und Laufzeit die für W&K vorteilhafteste Lösung zu wählen.

 

Bei der Verpackung sind unbedingt die gesetzlich geltenden europäischen als auch die Verpackungsvorschriften des Endbestimmungslandes einzuhalten. Gefahrgut muss nach den gültigen Gesetzen verpackt, entsprechend der Klassifizierung gekennzeichnet und die Sicherheitsdatenblätter mitgeliefert werden. Der Lieferant haftet für Beschädigungen, die aufgrund unsachgemäßer Verpackung beim Transport oder bei Zwischenlagerungen entstehen.

 

Unabhängig davon, ob es sich bei den Verpackungen um Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen handelt, erklärt sich der Lieferant bereit, sie nach Gebrauch kostenlos zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Verlangt der Lieferant Rücksendung von Verpackungsmitteln, so ist dies auf den Lieferpapieren deutlich zu kennzeichnen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Lieferanten.

 

Alle Versandpapiere und alle im Zusammenhang mit dem Liefervertrag stehenden Schriftstücke müssen neben der Artikelbezeichnung nebst Gewicht und Maße (einzeln und gesamt), die W&K-Material- und Bestellnummer, Bestellpositionen, Kommissionsnr., das Bestelldatum, die Bestellmenge sowie die Art der Verpackung enthalten. Der Lieferant haftet für die Folgen unrichtiger Frachtbriefdeklaration.

 

Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von W&K. Erfolgen (Teil-) Lieferungen früher, als vereinbart, behält W&K sich vor, die zu früh gelieferte Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder einzulagern. W&K behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung insbesondere vor, die Zahlung am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

Der Gefahrübergang für die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils vereinbarten Incoterms-Klausel. Ist eine Incoterm-Klausel nicht ausdrücklich vereinbart worden, so gilt die Lieferklausel DAP (Incoterms 2020).

Falls über die Lieferung hinausgehende Leistungen (bspw. Montage und Inbetriebnahme) vereinbart wurden, erfolgt der Gefahrenübergang erst mit Abnahme der Arbeiten.

 

7.Rechnung/Zahlung

Die vereinbarten Preise verstehen sich DAP W&K-Werk in Lippstadt, Deutschland (gemäß Incoterms2020) inkl. Verpackungs- und Transportkosten und damit verbundene Zusatzkosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Die Rechnung ist in zweifacher Ausführung zu schicken. Sie muss im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen und die Bestellnummer sowie Teilenummern von W&K enthalten. Die genaue Bezeichnung der auftraggebenden Abteilung von W&K und das Datum des Auftrages sind anzuführen. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von W&K zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit.

Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das spätere ist.

Bei Importlieferungen ist für Zollzwecke (zusätzlich zur elektronischen Rechnung per E-Mail nach vorstehendem Absatz eine Handelsrechnung in englischer Sprache und in zweifacher Ausführung den Warenbegleitpapieren beizufügen.

Der Zahlungsausgleich erfolgt nach Wahl von W&K vom Eingang der Rechnung an gerechnet innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug, unbeschadet des Rechtes späterer Reklamationen durch W&K. Bei vorzeitiger Annahme der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang zu laufen – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor Abnahme.

Bei fehlerhafter Lieferung ist W&K berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Ebenso ist W&K berechtigt, Forderungen des Lieferanten gegen Belastungsanzeige oder Gutschrift aufzurechnen.

Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von W&K, ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch einen Dritten einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant seine Forderungen entgegen der Regelung des vorstehenden Satzes gleichwohl an einen Dritten ab, so ist die Abtretung dennoch wirksam. W&K kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

 

8. Mängelhaftung/Mängeluntersuchung/Qualitätsprüfung

Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechts-mängeln sind.

Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen W&K die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Die Verjährungsfrist beginnt ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Werkleistung. Bei Neulieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für die entsprechenden Teile erneut.

Die Untersuchungspflicht von W&K beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

Die Rügepflicht von W&K für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Mängelanzeige als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

W&K ist berechtigt, die Liefergegenstände nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.

Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, verjähren die Mängelansprüche für die Liefergegenstände 24 Monate ab Inbetriebnahme/Benutzung des Endprodukts.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen W&K ungekürzt zu. Der Lieferant hat nach Wahl von W&K unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich W&K zu. Erfüllungsort für die Pflicht zur Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Ware befindet. Dem Lieferanten stehen dabei maximal zwei Nacherfüllungsversuche zu. Ist der Lieferant nach unserer Mängelanzeige erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage die Nacherfüllung so rasch zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, hat W&K das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt hat. Bleiben die Nachbesserungsversuche erfolglos, ist W&K berechtigt eine Rückabwicklung zu fordern. Produktionsausausfall geht zu Lasten des Lieferanten.

 

9. Qualitätssicherung/Produktsicherheit

Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat der Lieferant W&K rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne Zustimmung von W&K vorgenommen werden. Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren. Zu dokumentieren sind hier u. a. Zeichnungsänderungen, Abweich-erlaubnisse, Verfahrensänderungen, Änderungen der Prüfmethoden und Prüfhäufigkeiten, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Betriebsstoffen. Die Dokumentation zum Produktlebenslauf ist auf Wunsch von W&K offen zu legen.

 

10. Produkthaftung/Produktrückruf

Für den Fall, dass W&K von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, W&K von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstands verursacht worden ist. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.

Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes wird W&K – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. W&K ist insbesondere dann zum eigenen Handeln im Interesse des Lieferanten berechtigt, wenn dieser in seinem Geschäftsbetrieb für die Durchführung der Rückrufaktion nicht eingerichtet ist (z.B. fehlende Serviceorganisation). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

11. Stoffe in Produkten

Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung– nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet- einhält, insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. W&K ist nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.

Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe gemäß

  • Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;

  • dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe in der jeweils gültigen Fassung;

  • der EG-Verordnung 1005/20 09 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung

  • der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (unter www.gadsl.org)

  • RoHS (2002/95/EG) für Produkte gem. ihres Anwendungsbereiches enthalten.

Sollten die gelieferte Ware Stoffe enthalten, die auf der sogenannten "Candidate List of Substances of very High Concern" ("SVHC-Liste") gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Die jeweils aktuelle Liste ist unter http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp einsehbar.

Darüber hinaus dürfen die Produkte kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten. Sollten diese Stoffe in den an uns gelieferten Produkten enthalten sein, so ist uns dies schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z. B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des zu liefernden Produktes mitzuteilen. Die Lieferung dieser Produkte bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns.

Der Lieferant ist verpflichtet, W&K von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. diese für Schäden zu entschädigen, die W&K aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

 

12. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Der Lieferant verpflichtet sich, die an seinem Sitz und am Erfüllungsort anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten.

Der Lieferant sichert zu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb seiner Waren bzw. Erbringung seiner Leistungen die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt bewahrt sind, arbeitsrechtliche Bestimmungen und Gesetze zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter eingehalten, sowie Kinder- und Zwangsarbeit nicht geduldet werden.

Der Lieferant bestätigt zudem, dass er jegliches Verhalten unterlässt, das zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von bei W&K beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann.

Der Lieferant ist verpflichtet, seine Sublieferanten in gleicher Art und Weise zu verpflichten.

Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus dieses Abschnitts 12., ist W&K – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen im Vertrag muss der Lieferant W&K uneingeschränkt hinsichtlich allen Verbindlichkeiten, Entschädigungen, Kosten oder Ausgaben freistellen und schadlos halten, die sich aus einer derartigen Verletzung und der Kündigung des Vertrages oder aus Ausfuhrbeschränkungen ergeben, die vom Lieferanten verschwiegen wurden.

 

13. Gewerblicher Rechtsschutz /Urheberrechte

Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Waren durch die Lieferung, Verarbeitung, Benutzung oder Weiterveräußerung der Liefergegenstände keine in-oder ausländischen gewerblichen oder sonstigen Schutzrechte verletzen.

 

Der Lieferant hat W&K auf erste Anforderung von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden und Ansprüchen und Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten sowie Vergleichsabschlüsse über solche Ansprüche und Klagen) freizustellen, gegen diese zu verteidigen und schadlos zu halten, die W&K im Hinblick auf jegliche Inanspruchnahme oder Klage eines Dritten gegen W&K dadurch entstehen, dass die Waren oder ihre Verwendung durch W&K oder dessen Kunden gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte dieses Dritten verletzen.

 

W&K ist ferner berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

 

Wird dem Lieferanten die Behauptung einer Verletzung von Rechten Dritter mitgeteilt, ist er zur Einleitung erforderlicher Schritte verpflichtet, die einen Bezug der Waren durch W&K ohne eine solche Verletzung sicherstellen, was beispielsweise durch eine Lizenznahme oder die Neugestaltung der Waren (entsprechend sämtlichen Vertragsbedingungen und Qualitätsvorgaben) oder andere geeignete Schritte erfolgen kann.

 

14. Rechte an Unterlagen/Modellen etc., Eigentumsvorbehalt

Überlassene Unterlagen, Daten, Zeichnungen, Modelle, DV-Informationen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) - nachfolgend "Material" genannt -, das W&K dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleibt unser Eigentum und ist von dem Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und auf unser Verlangen zu versichern. Alle Rechte daran, mit Ausnahme der auftragsbezogenen Mitbenutzungsrechte stehen allein W&K zu. Das Material darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder für andere als die auftragsbezogenen Zwecke verwendet noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte, die mit Hilfe des Materials nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit schriftlichen Zustimmung durch W&K an Dritte geliefert werden. Unterlieferanten und Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten.

Erwirbt der Lieferant speziell zum Zwecke der Ausführung des Auftrags von W&K solches Material von dieser oder von Dritten, mit der Maßgabe, dass W&K die Investition finanzieren und/oder eine Option besteht, nach der W&K das Material spätestens nach Ausführung des Auftrages ankaufen können oder müssen, gelten die Regelungen wie zuvor beschrieben, entsprechend. Gleiches gilt auch, wenn das Material im Eigentum des Lieferanten steht, in dem Material oder in den mit Hilfe des Materials herzustellenden Produkten aber unser Know-how enthalten oder verkörpert ist.

Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und dass der Lieferant uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist. Etwaig dennoch bestehende Rechte Dritter an den Vertragsgegenständen sind W&K unaufgefordert offen zu legen. Bezüglich eines etwaigen Eigentumsvorbehaltes gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an den gelieferten Gegenständen, Produkten und Waren durch Bezahlung durch W&K auf W&K übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant die gelieferten Gegenstände und Waren nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurücktritt.

 

15. Warenursprung und Exportkontrolle

Auf Anforderung von W&K ist der Lieferant zur Abgabe eines Ursprungsnachweises verpflichtet, welcher den zum Tag der ausstellunggültigen rechtlichen Erfordernissen entspricht.

Er stellt diese W&K kostenfrei zur Verfügung. Werden Langzeitlieferantenerklärungen verwendet, hat der Lieferant Veränderungen der Ursprungseigenschaft W&K mit der Annahme der Bestellung unaufgefordert mitzuteilen. Das tatsächliche Ursprungsland ist in jedem Fall in den Geschäftspapieren zu benennen, auch wenn keine Präferenzberechtigung vorliegt.

 

Der Lieferant ist verpflichtet, W&K über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Waren gemäß deutschen, europäischen, US-amerikanischen und anderen anwendbaren Ausfuhr- und Zollbestimmungen zu unterrichten. Der Lieferant gibt hierzu spätestens auf der Auftragsbestätigung und in jedem Fall auf jeder Rechnung zu den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: Die statistische Warennummer, die AL-Nr. (Ausfuhrlistennummer)der EG-Dual-Use-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung oder Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur deutschen Außenwirtschafts-verordnung) und die ECCN (Export Control Classification number) nach US-Exportrecht.

 

Auf Anforderung von W&K ist der Lieferant verpflichtet, ihm alle weiteren Außenhandelsdaten zu den Waren und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen, sowie W&K unverzüglich über alle Änderungen der in den Ziffern 1 und 2 dieses Abschnittsgenannten datenschriftlich zu informieren. Im Falle der Unterlassung oder der fehlerhaften Mitteilung vorstehender Angaben ist W&K unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

16. Rücktritts- und Kündigungsrechte

W&K ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Liefer- und Leistungsverpflichtung gefährdet ist oder der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt bzw. der Lieferant seine Leistungen einstellt. W&K ist weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferant unter den beherrschenden Einfluss eines Wettbewerbers von W&K gerät.

 

17. Datenschutz

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichern und lediglich für eigene Zwecke verwenden.

 

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei Auslandsbezug gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner von W&K Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz von W&K zuständig ist. W&K ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

W&K ist zusätzlich berechtigt, nach eigenem Ermessen die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, wobei in diesem Fall ein Schiedsverfahren gemäß und nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris durchgeführt wird. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Frankfurt/Main (Deutschland), die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.

 

19. Salvatorische Klausel

Die rechtliche Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt in keiner Weise die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als solchen. In diesem Fall gilt die ungültige oder undurchführbare Bestimmung als durch eine rechtlich zulässige und durchführbare Bestimmung ersetzt, deren rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen dem am nächsten kommen, was mit der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung erreicht werden sollte.

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